Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Geltungsbereich & Vertragsgegenstand
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der Firma GLOWACKI Demontagen & Schrotthandel (nachfolgend „Auftragnehmer“), insbesondere in den Bereichen Ankauf und Abholung von Schrott und Altmetallen, Gestellung von Sammelbehältern und Containern, Durchführung von Demontagen und Industrie-Rückbauten sowie Entrümpelungen.
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss & Preise
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
(2) Die Vergütung beim Schrottankauf richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Verwiegung gültigen Tagespreisen für die jeweilige Materialfraktion (z. B. Mischschrott, Scherenschrott, Kupfer, Messing, Aluminium, V2A).
(3) Maßgeblich für die Abrechnung ist das auf den geeichten Waagen des Auftragnehmers oder zertifizierter Partnerbetriebe festgestellte Nettogewicht.
§ 3 Bereitstellung & Nutzung von Containern
(1) Der Auftragnehmer stellt Container und Sammelbehälter nach Vereinbarung am vereinbarten Aufstellort bereit. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Zufahrtswege für LKW (bis zu 26 bzw. 32 t Gesamtgewicht) ausreichend befestigt und befahrbar sind.
(2) Erfordert die Aufstellung auf öffentlichem Grund eine behördliche Sondernutzungserlaubnis, so obliegt die Einholung der Genehmigung dem Kunden, sofern nicht anders vereinbart.
(3) Die Container dürfen nur bis zur Höhe der Bordwand und nur mit den vereinbarten Materialien befüllt werden. Die Einbringung von gefährlichen Abfällen (z. B. Asbest, Öle, Chemikalien, Batterien, Druckgasbehälter) ist ohne vorherige schriftliche Vereinbarung untersagt.
(4) Bei vereinbarter kostenloser Containerstellung setzt dies das Erreichen der vereinbarten Schrott- bzw. Metallmenge voraus.
§ 4 Demontage- & Rückbauarbeiten
(1) Demontagen von Maschinen, Industrieanlagen, Hallen oder Lokomotiven werden fachgerecht nach den anerkannten Regeln der Technik und unter Einhaltung der geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften durchgeführt.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten über verdeckte Leitungen (Gas, Wasser, Strom), statische Besonderheiten oder eventuell vorhandene Schadstoffe zu informieren.
§ 5 Eigentumsübergang & Haftung
(1) Mit der Übergabe und Verwiegung des Schrotts bzw. der Altmetalle geht das Eigentum an den Materialien auf den Auftragnehmer über. Der Kunde versichert, dass er rechtmäßiger Eigentümer der übergebenen Materialien ist und keine Rechte Dritter bestehen.
(2) Der Auftragnehmer haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht.
§ 6 Gerichtsstand & Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten.